Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.) Geltungsbereich
1.1) Die Figurapharma GmbH & Co. KG (im Folgenden: Produktanbieterin) ist im Bereich der Entwicklung, Herstellung, Lieferung von Schlankheitsprodukten, Arzneimitteln und Nahrungs-ergänzungsmitteln sowie deren Vertrieb tätig. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts-bedingungen gelten zwischen der Produktanbieterin und deren Vertragspartnern. Sie sind Bestandteil sämtlicher mit der Produktanbieterin geschlossener vertraglicher Vereinbarungen hinsichtlich des Verkaufs und der Lieferung der Produkte in ihrer zum Zeitpunkt des Vertrags-schlusses gültigen Fassung. Der Stellung abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen der Vertragspartner wird in jeglicher Hinsicht widersprochen, auch für den Fall, dass diese mittels eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens oder auf andere Weise übermittelt werden, es sei denn, die Produktanbieterin hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.2) Sofern einzelne Bestimmungen nur für den geschäftlichen Kontakt mit Unternehmern und nicht für Verbraucher gelten, so sind diese gesondert gekennzeichnet. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
2.) Abschluss von Verträgen
2.1) Die von der Produktanbieterin gestellten Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Aufträge erlangen erst mit der schriftlichen Bestätigung bzw. der Lieferung der Ware ihre Geltung. Eine Eingangsbestätigung einer Bestellung begründet noch keinen Vertragsschluss.
2.2) Mündliche Nebenabreden zu den Verträgen durch die Mitarbeiter der Produktanbieterin bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von einem der Geschäftsführer.
3.) Fälligkeit, Zahlung und Aufrechnung
3.1) Die Kaufpreise für die Produkte sind ausschließlich in Euro zu zahlen. Erfolgt die Lieferung der Produkte in ein Land mit anderer Währung, so muss der Vertragspartner bei der Bezahlung den Kaufpreis in Euro umrechnen. Die Transaktionskosten sind vom Vertragspartner zu begleichen. Der Preis berechnet sich einschließlich der Verpackung sowie zuzüglich der von den Vertragspartnern zu tragenden Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
3.2) Mehrkosten die von der herkömmlichen Lieferart abweichen, hat der Vertragspartner zu tragen.
3.3) Die Warenlieferungen sind zahlbar bis spätestens zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatum. In Ermangelung eines solchen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.
3.4) Die Produktanbieterin behält sich die Berechnung der am Tage der Lieferung geltenden Preise vor. Die Vertragspartner können den Kaufpreis per Rechnung, Kreditkarte oder Lastschriftverfahren zahlen. Für Neukunden besteht eine Höchstgrenze, bis zu welcher der Kauf auf Rechnung möglich ist. Die Produktanbieterin behält sich das Recht vor, in Einzelfällen bestimmte Zahlungsarten nicht anzunehmen oder einen Vorschuss bzw. eine Anzahlung vor Lieferung der Ware zu verlangen.
3.5) Zahlungen mit befreiender Wirkung können ausschließlich an die Produktanbieterin gelei-stet werden. Die Produktanbieterin ist berechtigt, bei mehreren fälligen Zahlungen, Zahlungen der Vertragspartner auf die jeweils ältesten Forderungen bzw. auf die angefallenen Zinsen und Kosten zu verrechnen, selbst wenn der Vertragspartner ausdrücklich auf eine bestimmte Forderung gezahlt hat.
3.6) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem jeweiligen Vertragspartner nur zu, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der Produktanbieterin unbestritten sind. Außer-dem sind die Vertragspartner zur Ausübung ihrer Zurückbehaltungsrechte lediglich insoweit befugt, als ihre Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.3.7) Dem Vertragspartner steht ein Zurückbehaltungsrecht nur aus demselben rechtlichen Verhältnis zu.
4.) Verzug
4.1) Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so ist die Produktanbieterin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls der Produktanbieterin ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist sie berechtigt, diesen stattdessen geltend zu machen.
4.2) – Gilt nicht für Verbraucher -Gegenüber Unternehmern ist die Produktanbieterin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls der Produktanbieterin ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, behält sie sich vor, diesen stattdessen geltend zu machen.
4.3) Werden die Zahlungsbedingungen der Produktanbieterin nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die auf eine Minderung der Kreditwürdigkeit schließen lassen, so ist die Produktanbieterin unbeschadet gesetzlicher Rechte berechtigt, für die noch ausstehenden Lieferungen Vorauszahlungen oder das Stellen von Sicherheiten zu verlangen. Nach dem erfolglosen Setzen einer Frist für die Leistung solcher Sicherheiten oder Vorauszahlungen, ist die Produktanbieterin berechtigt von den geschlossenen Verträgen zurück zu treten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5.) Lieferzeit und Teillieferungen
5.1) Die jeweilige Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der von der Produktanbieterin ausgestellten Auftragsbestätigung, keinesfalls jedoch bevor alle Einzelheiten der Auftragsausführung und der Beibringung etwaiger erforderlicher Bescheinigungen und Unterlagen durch den Vertragspartner geklärt bzw. beigebracht worden sind. Bei Verkäufen ab Lager sind die Lieferfristen und -termine eingehalten, wenn die Ware innerhalb dieser Fristen das Lager verlässt. Sie gelten ferner mit der Meldung und Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne das Verschulden der Produktanbieterin nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Lieferfristen und -termine verlängern sich um den Zeitraum, um den der Käufer sich mit seinen Verpflichtungen der Produktanbieterin in Verzug befindet.
5.2) Die Produktanbieterin ist in Fällen höherer Gewalt berechtigt – auch innerhalb des Verzuges – die Lieferung für die Dauer des Ereignisses hinaus zu zögern bis zur Beseitigung des Umstandes oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrage ganz oder teilweise zurück zu treten, ohne dass hieraus etwaige Ansprüche hergeleitet werden können. Höherer Gewalt stehen solche Ereignisse gleich, die die Produktanbieterin nicht zu vertreten hat und die ihr die Erbringung der geschuldeten Leistung unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, wie insbesondere, Streik, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Blockaden, Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrssperrungen, behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel. In diesen Fällen ist der Vertragspartner seinerseits insoweit zum Rücktritt berechtigt, als dass er nachweist, dass die gesamte oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn nicht mehr von Interesse ist.
5.3) Teillieferungen berechtigen zusätzlich zur Teilabrechnung.
5.4) Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
6.) Versand und Gefahrübergang
6.1) Soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird, erfolgt der Versand durch einen von der Produktanbieterin beauftragten Spediteur auf Gefahr des Vertragspartners. Die Wahl des Transportmittels und des Transportweges bleibt der Produktanbieterin vorbehalten. Bei zusätzlicher schriftlicher Vereinbarung kann auf Anfrage eine Transportver-Allgemeine Geschäftsbedingungen der Figurapharma GmbH & Co. KG, Papenreye 61, 22453 Hamburg vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wilfried Prior Sicherung abgeschlossen zugunsten des Vertragspartners abgeschlossen werden. Frachtkosten und Zölle sind durch die Vertragspartner zu entrichten, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
6.2) Der Gefahrübergang findet mit Übergabe der Ware an die jeweilige Transportperson bzw. Spediteur statt, spätestens aber mit Verlassen der Ware des Lagers, selbst dann wenn die Ware durch die Produktanbieterin oder einen ihrer Mitarbeiter ausgeliefert wird.
6.3) Bei Verzögerung der Warensendung durch Zahlungsverzug des Vertragspartners, kann die Produktanbieterin von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. In diesem Fall findet der Gefahrübergang spätestens ab dem Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft statt.
6.4) Versandfertig gemeldete und zur Auslieferung fällige Ware muss der Vertragspartner sofort abrufen. Andernfalls ist die Ware auf Kosten des Vertragspartners zu lagern und als geliefert diesem in Rechnung zu stellen.
7.) Überlassung von Unterlagen und Informationen
Gilt nicht für Verbraucher -Sämtliche Angebote und Vertragsdaten sind ausschließlich für die Vertragspartner bestimmt. Werden sie ohne die schriftliche Zustimmung der Produktanbieterin an Dritte weitergegeben und kommt es deshalb zum Abschluss eines Vertrages zwischen dem Vertragspartner und dem Dritten, zahlt der Vertragspartner aufgrund dieser Pflichtverletzung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 Euro. Der Vertragspartner nimmt die Vereinbarung einer Vertragsstrafe an.
8.) Eigentumsvorbehalt
8.1) Die gelieferten Waren verbleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher auch künftig erst entstehender Forderungen gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsbeziehung im Ei-gentum der Produktanbieterin. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung der Produktanbieterin. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Käufer auf bestimmte Forderungen geleistet werden.
8.2) Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu den üblichen Geschäftsbedingungen und nur solange er seinen Zahlungsverpflichtungen der Produktanbieterin fristgemäß nachkommt, weiterveräußern.
8.3) Die Forderungen der Vertragspartner aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an die Produktanbietern abgetreten. Ebenso wie die Vorbehaltsware dienen die abgetretenen Forderungen der Sicherung im gleichen Umfang.
8.4) Nimmt der Vertragspartner Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen sich zu seinen Gunsten ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an die Produktanbieterin ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entspricht.
8.5) Der Vertragspartner ist ermächtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Produktanbieterin ordnungsgemäß nachkommt. Diese Ermächtigung kann insbesondere in den Fällen von Zahlungsverzug bzw.-einstellung sowie bei Verstößen gegen die Vertragspflichten jederzeit widerrufen werden.
8.6) Im Falle des Widerrufs der Einziehungsermächtigung ist der Vertragspartner verpflichtet seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an die Produktanbieterin unverzüglich zu unterreichten und ihr sämtliche erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Einziehung zu überlassen. Er ist verpflichtet ab diesem Zeitpunkt jegliche weitere Einziehung der Forderungen zu unterlassen. Zudem besteht die Verpflichtung des Vertragspartners in diesem Fall etwaige Sicherheiten, die diesem für Kundenforderungen zustehen, an die Produktinhaber herauszugeben bzw. zu übertragen.
8.7) Übersteigt der Wert, der für die Produktanbieterin bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, so ist die Produktanbieterin auf Verlangen des Vertrags-partners verpflichtet, insoweit Sicherheiten nach ihrer Auswahl freizugeben.
8.8) Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Produktanbieterin von etwaigen Pfändungsmaßnahmen von Gläubigern oder sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Gefährdungen bzw. Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware/ Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.
8.9) Der Vertragspartner verpflichtet sich die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt an die Produktanbieterin ab.
8.10) Für den Fall des Zahlungsverzuges sowie für den Fall der Rückgängigmachung des Kaufvertrages erklärt der Vertragspartner bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass die Produktanbieterin die bei den Vertragspartnern befindliche Vorbehaltsware wegnehmen bzw. wegnehmen lassen kann. In der Wegnahme ist ein Rücktritt vom jeweiligen Liefervertrag nur zu erblicken, wenn die Produktanbieterin dies ausdrücklich erklärt.
9.) Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzgeschäften Widerufsbelehrung
9.1) Die nachstehenden Regelungen der Ziffer 9. – 9.7 zum Widerrufsrecht gelten nur für Verbraucher.
9.2) Der Vertragspartner einer Dienst- und Werkleistung ist berechtigt, seine auf den Vertrags-abschluss gerichtete Willenserklärung ohne Angaben von Gründen innerhalb von zwei Wochen in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail) zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt frühestens am Folgetag des Erhalts der Auftragsbestätigung und wenn dem Vertragspartner die Widerrufsbelehrung zuvor in Textform mitgeteilt worden ist. Zur Fristwahrung genügt die recht-zeitige Absendung des Widerrufs. Das Widerrufsrecht erlischt, wenn die Produktanbieterin mit der Ausführung der Dienst- oder Werkleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
9.3) Der Vertragspartner einer Warenbestellung ist berechtigt, seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt frühestens am Folgetag des Erhalts der Ware und wenn dem Vertragspartner die Widerrufsbelehrung zuvor in Textform mitgeteilt worden ist. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware.
9.4) Der Widerruf ist jeweils zu richten an: Figurapharma GmbH & Co. KG, Papenreye 61, 22453 Hamburg Deutschland, Telefon: +49 (0) 40 357 085 57, Fax: +43 (0) 40 987 608 29, E-Mail: info@figurapharma.de
9.5) Widerufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist der Vertragspartner nicht mehr an den Vertrag mit der Produktanbieterin gebunden. Die beiderseits empfangenen Leistungen sind zurück zu gewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (Gebrauchsvorteile oder Zinsen) herauszugeben. Kann der Vertragspartner der Produktanbieterin die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss der Vertragspartner der Produktanbieterin insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Vertragspartner die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie sein Eigentum in Gebrauch nimmt und alles unterlässt was deren Wert beeinträchtigt.
9.6) Der Vertragspartner hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurücksendenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt oder wenn er bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilleistung erbracht hat. Anderenfalls ist die Rücksendung für den Vertragspartner kostenfrei.
9.7) Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr der Produktanbieterin. E n d e d e r W i d e r u f s b e l e h r u n g
10.) Rücknahme und Weiterverkauf- bzw. Veräußerung
10.1) Die Waren der Produktanbieterin dürfen lediglich in unangebrochener Originalverpackung und -ausstattung weiterkauft und veräußert werden. Die Warenzeichen und Ausstattungsmerkmale dürfen weder durch Hinweise in Angeboten, Preislisten, Katalogen oder auf sonstige Weise mit Ersatzprodukten in Zusammenhang gebracht werden.
10.2) Eine Rücknahme bzw. ein Umtausch der an die Vertragspartner gelieferten Waren kann ausschließlich mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Produktanbieterin erfolgen. Produkte in steriler Verpackung sowie Waren, deren Lieferung bereits länger als drei Monate zurückliegt, können nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden. Alle Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
11.) Mängelrüge
11.1) – Gilt nicht für Verbraucher -Der Vertragspartner ist verpflichtet die gelieferte Ware unverzüglich nach dem Erhalt zu untersuchen. Soweit sich hierbei ein Mangel zeigt, ist dieser der Produktanbieterin unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich unter Angabe der Bestelldaten sowie Rechnungsnummer anzuzeigen. Unterlässt der Vertrags-partner die form- und fristgerechte Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt.
11.2) Ist die Rüge begründet oder zeigt ein Verbraucher einen bestehenden Mangel an, so erfüllt die Produktanbieterin nach Wahl des Vertragspartners durch Nachlieferung oder Nach-besserung nach, sofern diese Nacherfüllungsart nicht mit unverhältnismäßigen Kosten ver-bunden ist. Schlägt ein zweimaliger Nacherfüllungsversuch fehl, so kann der Vertragspartner wahlweise vom Kaufvertrag zurück treten oder den Kaufpreis mindern.
12.) Gewährleistung
12.1) Jegliche Gewährleistung ist durch die Produktanbieterin insbesondere ausgeschlossen, wenn Veränderungen an den gelieferten Waren vorgenommen wurden, gelieferte Waren und-sachgemäß behandelt bzw. gelagert wurden- Gilt nicht für Verbraucher -die gelieferte Ware nicht unverzüglich nach Empfang untersucht und/oder die Mängel nach ihrer Entdeckung nicht unverzüglich und fristgerecht gerügt wurden
12.2) Weitergehende An-sprüche des Vertragspartners aus Mängeln der Sache, insbesondere auf Ersatz solchen Schadens, der nicht am Liefergegenstand selbst entstanden ist (Folgeschäden), sowie Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung sind ausgeschlossen.
12.3) Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar.
13.) Verjährung
13.1) – Gilt nicht für Verbraucher -Sämtliche Ansprüche der Vertragspartner gegen die Produktanbieterin verjähren spätestens ein Jahr nach Gefahrübergang bzw. nach Entstehung des Anspruchs, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt. Im Falle von Gewährleistungsansprüchen beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeit-punkt, in dem der Vertragspartner den Mangel entdeckt.
13.2) Für Verbraucher gilt für dieselben Ansprüche eine Verjährungsfrist von zwei Jahren nach Gefahrübergang bzw. nach Entstehung des Anspruches, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt. Im Falle von Gewährleistungsansprüchen beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, in dem der Vertragspartner den Mangel entdeckt.
14.) Haftung
14.1.) Alle Ansprüche des Vertragspartners auf Ersatz unmittelbarer oder mittelbarer Schäden – einschließlich Begleit- und Folgeschäden – gegen die Produktanbieterin, ihre Angestellten oder ihre Erfüllungsgehilfen – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführung, leitender Angestellter oder Erfüllungsgehilfen der Produktanbieterin. Dies gilt insbesondere für etwaige Ersatzansprüche wegen von der Produktanbieterin zu vertretender Unmöglichkeit, wegen Verzuges, Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten sowie aus unerlaubter Handlung.
14.2) Eine Ersatzpflicht der Produktanbieterin ist auf solche Schäden begrenzt, die als mögliche Folge der zum Ersatz verpflichtenden Handlung voraussehbar waren.
15.) Datenschutz
15.1) Die Produktanbieterin speichert Namens- und Adressendaten sowie die Bestell- und Abwicklungsdaten des Vertragspartners ausschließlich zu Zwecken der Vertragsabwicklung. Die Speicherung erfolgt in einem Auftragsdatenverarbeitungssystem. Die Daten werden gegen den Zugriff Dritter ausreichend geschützt.
15.2) Die personenbezogenen Daten können durch die Produktanbieterin dazu genutzt werden eine Bonitätsprüfung zu veranlassen.
15.3) Die Daten werden nicht an Dritte zum Zwecke der Werbung, Marktforschung oder ähnlichen Zwecken weitergegeben.
15.4) Der Vertragspartner ist jederzeit berechtigt seine bei der Produktanbieterin gespeicherten Daten ab zufragen.
15.5) Die sich aus der Vertragsabwicklung ergebenden Daten und sonstigen Informationen, insbesondere über die Art und Umfang des Vertragsinhalts, dürfen durch den Vertragspartner Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn die Produktanbieterin erteilt dem Vertragspartner die ausdrückliche Zustimmung.
16.) Erfüllungsort, Gerichtsstands Vereinbarung und anzuwendendes Recht
16.1) Erfüllungsort für die Lieferung der Ware, ist der Ort an dem die Produktanbieterin ihren Sitz hat.
16.2) Zwischen der Produktanbieterin und ihren Vertragspartner ist das deutsche Recht an zu-wenden. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
16.3) Bei internationalen Verträgen gilt hinsichtlich der Gerichtsstands Vereinbarung zudem die EuGVVO für die europäischen Mitgliedstaaten und entsprechend aufgrund der Völkerrechtlichen Vereinbarung vom 19.Oktober 2005 auch für Dänemark. Für Island, Norwegen und die Schweiz gilt stattdessen das Lugano-Übereinkommen (LGVÜ).
16.4) – Gilt nicht für Verbraucher -Als Gerichtsstand wird zwischen der Produktanbieterin und ihren Vertragspartnern Hamburg vereinbart. Bei einer Verlegung des Sitzes der Produktanbieterin wird das Gericht als Gerichts-stand vereinbart, bei welchem die Produktanbieterin ihren neuen Sitz hat. Im Verkehr mit Verbrauchern innerhalb der Europäischen Union ist das Recht am Wohnsitz des Verbrauchers anwendbar, sofern es sich zwingend um verbraucherrechtliche Bestimmungen handelt. Der Gerichtsstand ist Hamburg als Sitz der Produktanbieterin, wenn der Verbraucher keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union hat
17.) Schlussbestimmung
17.1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder anfechtbar sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen bzw. anfechtbaren Regelung eine solche gesetzliche zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglich gewollten Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt. Ersatzweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.